Ausweitung der Notbetreuung ab 27.04.2020

Die Notbetreuung kann ab Montag, 27.04.2020 auch dann in Anspruch genommen werden, wenn

  • ein Erziehungsberechtigter des Kindes im Bereich der kritischen Infrastruktur tätig ist oder Abschlussschüler im Bereich der kritischen Infrastruktur ist;
  • im Falle von Alleinerziehenden der oder die Alleinerziehende erwerbstätig ist (im oder außerhalb des Bereichs der kritischen Infrastruktur).

Die Bereiche der kritischen Infrastruktur sind:

  • Gesundheitsversorgung (auch Rettungsdienst und Psychotherapeuten)
  • Pflege (Altenpflege, Behindertenhilfe, kindeswohlsichernde Kinder- und Jugendhilfe, das Frauenunterstützungssystem)
  • Einrichtungen der sonstigen Kinder- und Jugendhilfe (zur Aufrechterhaltung von Notbetreuung in Schulen und Betreuungseinrichtungen)
  • öffentliche Sicherheit und Ordnung einschließlich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr(Feuerwehr, Katastrophenschutz)
  • Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen (Telekommunikationsdienste, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung)
  • Lebensmittelversorgung (von der Produktion bis zum Verkauf)
  • Versorgung mit Drogerieprodukten, Personen und Güterverkehrs (Fernverkehr, Piloten, Fluglosten)
  • Medien (insbesondere Nachrichten- und Informationswesen sowie Risiko- und Krisenkommunikation)
  • Banken und Sparkassen (insbesondere zur Sicherstellung der Bargeldversorgung und Liquidität von Unternehmen)
  • dienende Beschäftigte der Handlungsfähigkeit zentraler Stellen von Staat, Justiz und Verwaltung

Voraussetzung für die Teilnahme an der Notbetreuung ist, dass das Kind

  • keine Krankheitssymptome aufweist
  • nicht in Kontakt mit infizierten Personen steht bzw. seit dem Kontakt mit infizierten Personen 14 Tage vergangen sind
  • keiner sonstigen Quarantänemaßnahme unterliegt

Eine entsprechende Erklärung hierzu finden Sie unter dem Link. Diese ist ausgefüllt mitzubringen.

Hinweis der Schulleitung: Sollten Sie unter die Gruppe derer fallen, die für die Notbetreuung in Frage kommen, keine andere Betreuung ihres Kindes zu Hause haben und Ihr Kind in die Notbetreuung an der Grundschule schicken wollen, dann melden Sie sich bitte am Vortag (für Montag: am Freitag!) mit genauen Angaben, an welchen Tagen und zu welchen Uhrzeiten Sie die Notbetreuung in Anspruch nehmen. Eine Notbetreuung ist grundsätzlich zu den Kernunterrichtszeiten (8.00 – 13.00 Uhr) möglich, für Kinder, die in der Mittagsbetreuung angemeldet sind, auch bis 15.30 Uhr, wobei es kein Mittagessengibt. Sollten Kinder bereits vor 8 Uhr betreut werden müssen, halten Sie bitte Rücksprache mit der Schulleitung. Kinder in der Notbetreuung müssen sich ebenfalls an die geltenden Hygienevorschriften halten (Mindestabstand von 1,5 Meter einhalten; häufiges und gründliches Händewaschen; soweit es geht, Kontakte vermeiden). Das Tragen eines Mundschutzes ist in der Schule nicht zwingend notwendig. Hier obliegt es Ihnen, ob Sie Ihrem Kind einen Mundschutz mitgeben oder nicht.